Die MCS-Erkrankung systematisch den Bewertungsmaßstäben für Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane sowie rheumatischen Krankheiten zugeordnet, womit der Verordnungsgeber der Einschätzung – und der Forderung der Mehrheit der MCS-Patienten – gefolgt ist, dass es sich bei der MCS als umweltmedizinische Erkrankung jedenfalls nicht um eine psychische Störung handelt.
Nach der systematischen Einordnung in der Anlage (Teil B 18.4) ist der GdB im Hinblick auf eine MCS-Erkrankung damit allein nach den funktionellen Auswirkungen an den Haltungs- und Bewegungsorganen zu beurteilen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit, Versteifungen, Gelenkschwellungen, Kontrakturen, Atrophien, oder ähnliches).
Vor dem Hintergrund des Schwerbehindertenrechts kommt es nicht darauf an, durch welche Ursachen die Erkrankung verursacht wird. Ob MCS eine durch Umwelteinflüsse veranlasste Erkrankung ist oder eine psychiatrische Erkrankung, ist für die Entscheidung schwerbehindertenrechtlicher Verfahren daher ohne Belang.  
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
28.04.2022
L 10 SB 106/18