Multiple Chemical Sensitivity-Syndrom MCS

Multiple Chemical Sensitivity-Syndrom MCS
  • Kein Anspruch auf Begutachtung durch einen Sachverständigen, der sich auf das Krankheitsbild der MCS-Erkrankung spezialisiert hat.

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
    26.03.2014
    L 10 SB 161/12
  • Die MCS-Erkrankung systematisch den Bewertungsmaßstäben für Erkrankungen der Haltungs- und Bewegungsorgane sowie rheumatischen Krankheiten zugeordnet, womit der Verordnungsgeber der Einschätzung – und der Forderung der Mehrheit der MCS-Patienten – gefolgt ist, dass es sich bei der MCS als umweltmedizinische Erkrankung jedenfalls nicht um eine psychische Störung handelt.

    Nach der systematischen Einordnung in der Anlage (Teil B 18.4) ist der GdB im Hinblick auf eine MCS-Erkrankung damit allein nach den funktionellen Auswirkungen an den Haltungs- und Bewegungsorganen zu beurteilen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit, Versteifungen, Gelenkschwellungen, Kontrakturen, Atrophien, oder ähnliches).

    Vor dem Hintergrund des Schwerbehindertenrechts kommt es nicht darauf an, durch welche Ursachen die Erkrankung verursacht wird. Ob MCS eine durch Umwelteinflüsse veranlasste Erkrankung ist oder eine psychiatrische Erkrankung, ist für die Entscheidung schwerbehindertenrechtlicher Verfahren daher ohne Belang.  

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat
    28.04.2022
    L 10 SB 106/18
  • Die infolge einer Multiplen Chemikaliensensibilität bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht ausschließlich anhand der VMG-Vorgaben für psychische Leiden zu bewerten. Vielmehr richtet sich die Bewertung nach den vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen im jeweiligen Funktionssystem. So können auch die Bewertungen für das Funktionssystem "Verdauung" oder "Atmung" entsprechend herangezogen werden.
    SG Bremen 19. Kammer   02.04.2019   
  • Handelt es sich also bei den Beschwerden, die durch die MCS-Erkrankung bedingt sind, vornehmlich um vegetative Symptome, denen kein bzw. primär kein organischer Befund zugrunde liegt, ist der GdB damit in Analogie zu Teil B 3.7 der Anlage zu beurteilen. Ob es sich bei der MCS tatsächlich um (k)eine psychische Erkrankung handelt, ist dabei unerheblich. Sicher ist, dass die MCS-Erkrankung eine komplexe Symptomatik darstellt, die somatische Anomalien, physische aber auch psychische Folgen nach sich zieht. Bestehen – wie vorliegend – keine physischen funktionellen Einschränkungen aufgrund der Erkrankung, verbleibt für die Beurteilung des GdB allein die Möglichkeit der Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden.
    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat   26.03.2014    L 10 SB 161/12
  • Als Vergleichsmaßstab für die Bewertung von "Umweltkrankheiten" - wie dem Multiple Chemical Sensitivity-Syndrom - kommen die in Ziff 26.3 S 60 f AHP unter "neurologischen Persönlichkeitsstörungen" genannten Störungen in Betracht (vgl LSG Essen vom 03.04.2001 Az L 6 SB 53/00, BSG vom 27.02.2002 Az B 9 SB 6/01 R).
    Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat   17.04.2002    L 18 SB 102/99


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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